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§ 10 EKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Stille Gesellschaft

§ 10

(1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.

(2) Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille Gesellschafter

  1. 1. mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
  2. 2. einen beherrschenden Einfluss ausübt.

    Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.