2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen Anwendungsbereich
§ 10.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40263507
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)