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§ 10 EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 10

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

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