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§ 10 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Ausnahmen

§ 10

Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.

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