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§ 10 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Wiederholungsprüfung

§ 10

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

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