§ 10.
Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Verwaltungsaufwand sowie die für die Mitglieder der Opferfürsorgekommission entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049442
alte Dokumentnummer
N3198810133A
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