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§ 10 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 10.

Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, alle Personen, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags befreit sind, mit postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung gemäß § 2 zu informieren. Den Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Versendung der Schreiben hat binnen eines Monats nach Aufforderung der E-Control zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263395

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