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§ 10 Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2011

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10

(1) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.

(2) Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

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