§ 10
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;
- 2. hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;
- 3. hinsichtlich § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 8 Z 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
- 4. hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
- 5. hinsichtlich § 8 Z 1 bis 3 und § 9 die Bundesregierung;
- 6. hinsichtlich § 8 Z 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
- 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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