§ 10 DokuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Hauptstück E

Strafbestimmung

§ 10.

Die Träger der Krankenanstalten, die den gemäß § 8 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR12140367

alte Dokumentnummer

N8199659682J

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