Ausübung des Betriebswärterdienstes
§ 10
(1) Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
(2) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.
(3) Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
- 1. Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
- 2. Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
- 3. Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
- 4. Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.
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