Abschnitt III
Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Geheimmitteln sowie des Handels mit Giften außerhalb der Apotheken.
§ 10
Besichtigung der Drogen- und ähnlichen Handlungen.
(1) Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über den Verkehr mit Arznei- und Geheimmitteln sowie über den Handel mit Giften außerhalb der Apotheken beobachtet werden. Zuwiderhandlungen hat es zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen (vgl. § 367, Nr. 3, 5, Strafgesetzbuch, § 6, Abs. 2, § 56, Gewerbeordnung, Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901).
(2) Wegen der Beteiligung der Ärzte des Gesundheitsamts an den Besichtigungen derjenigen Verkaufsstellen, in denen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben feilgehalten werden – Drogen-, Material-, Farben- und ähnlicher Handlungen –, bleibt es bis zu einer reichsrechtlichen Regelung bei den landesrechtlichen Bestimmungen.
Schlagworte
Arzneimittel
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054954
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