§ 10 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:
- a) Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1a (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3a angeführten Wertarten anzugeben.
- b) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1e (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.
- c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1f (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.
- Die für die Meldungen gemäß lit. a bis c relevanten Attribute sind in der Beilage 2a, die Meldekonzepte (Geschäftsarten) in der Beilage F und die zu verwendenden Wertgruppen in der Beilage E näher beschrieben. Weiters sind die sich aus der Beilage 2b ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Einschränkungen der Attribute zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009557
Dokumentnummer
NOR40181789
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