§ 10 Datenmodellverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2015

§ 10 Gliederung der Meldungen

a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

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