Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente
§ 10.
(1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Maschinentechniker
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007495
Dokumentnummer
NOR12082040
alte Dokumentnummer
N5199424170L
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