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§ 10 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

§ 10.

(1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

  1. 1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,
  2. 2. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Verein.

(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014167

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