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§ 10 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 10

(1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes:

Systemdämpfung

max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung

bis 107 dB

0,1 Watt

größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB

0,3 Watt

größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB

1 Watt

größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB

3 Watt

größer als 122 dB

6 Watt

Die Systemdämpfung wird grundsätzlich gemäßAnlage 2 „Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet.

(2) Für Funknetze, die

  1. a) für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
  2. b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen,

wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.

(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.

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