Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Schwerpunkt konstruktiver Betonbau:
(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt konstruktiver Betonbau hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 2 und Z 6 bis Z 8 enthalten sein müssen:
- 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
- 2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
- 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton aus dem Bereich Brückenbau (zB Tragwerk, Widerlager, Schleppplatte):
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen, einer System- oder einer Sonderschalung (zB Sichtbetonschalungen),
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- h) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- i) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
- j) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen.
- 4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Flachgründung:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen oder einer Systemschalung,
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- h) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- i) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
- j) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen.
- 5. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton im konstruktiven Betonbau (zB Stützwand, Überplattung):
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen,
- f) Herstellen einer konventionellen Schalung, Systemschalung oder einer Schalung mit einem Schalwagen,
- g) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- h) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- i) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- j) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
- k) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen.
- 6. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung.
- 7. Durchführen von Arbeiten an Spannbetonbauteilen im Hochbau zB Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes oder Vorspannen oder Verpressen von Spanngliedern.
- 8. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts konstruktiver Betonbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 und Z 7 bis Z 8 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Stahlbetonhochbau:
(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Stahlbetonhochbau hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 und Z 5 bis Z 8 enthalten sein müssen:
- 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
- 2. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton aus dem Bereich mehrgeschoßiger Hochbau oder Hallenbau:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen, einer System- oder Sonderschalung (zB Sichtbetonschalungen),
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- h) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- i) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
- j) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen.
- 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Flachgründung:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen oder einer Systemschalung,
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- h) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- i) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche.
- 4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung von Treppen:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Aufreißen der Treppe,
- f) Herstellen einer konventionellen, einer System- oder Sonderschalung (zB Sichtbetonschalungen),
- g) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- h) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- i) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- j) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche.
- 5. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
- 6. Durchführen von Arbeiten an Spannbetonbauteilen zB Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes oder Vorspannen oder Verpressen von Spanngliedern,
- 7. Verlegen oder Einbauen von Fertigteilen (zB Fassadenelemente, Verblendungen),
- 8. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Stahlbetonhochbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 6 bis Z 8 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(6) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(7) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(8) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise,
- 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schlagworte
Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Systemschalung, Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010699
Dokumentnummer
NOR40215636
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