§ 10 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Fachliche Tätigkeit

§ 10.

Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Z 1 bis 3, des § 5 und des § 9 Z 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073223

alte Dokumentnummer

N5198210135S

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