§ 10 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von Stereos

und Galvanos

§ 10.

Die Befähigung für das auf die Herstellung von Stereos und Galvanos eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Schriftgießerei und Stereotypie oder in der Stereotypie und Galvanoplastik und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071501

alte Dokumentnummer

N5197711104Q

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