Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von Stereos
und Galvanos
§ 10.
Die Befähigung für das auf die Herstellung von Stereos und Galvanos eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Schriftgießerei und Stereotypie oder in der Stereotypie und Galvanoplastik und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071501
alte Dokumentnummer
N5197711104Q
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