§ 10 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 10.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2, 5 und 6 oder § 3 Abs. 2 und 4 oder § 4 Abs. 2 und 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075972

alte Dokumentnummer

N5198910119H

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