Schlußbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006747
Dokumentnummer
NOR12073631
alte Dokumentnummer
N5198311291Q
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