§ 10 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 10.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. zwei Fachleuten, die eine Tätigkeit im Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder als Pächter oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und die hiefür erforderliche Befähigung besitzen und
  2. 2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091289

alte Dokumentnummer

N5199913712U

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