§ 10 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 10.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994, die das Gewerbe der Immobilienverwalter als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer tätig sind und
  2. 2. drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Rechtsanwalt oder Notar sein. Ein weiteres Kommissionsmitglied muß Wirtschaftstreuhänder oder eine sonstige Person sein, die über die einschlägigen Kenntnisse auf den zu prüfenden Gebieten verfügt. Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087618

alte Dokumentnummer

N5199654146J

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