Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 10.
Ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind, soweit sich die Zeugnisse jeweils auf die Gasinstallation erstrecken, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand der Gasinstallation bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085812
alte Dokumentnummer
N5199545802J
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