§ 10 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 10.

Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006618

Dokumentnummer

NOR12160805

alte Dokumentnummer

N51978159420

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