Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 10
(1) Die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. Zusammensetzung und Ausmaß der explosionsfähigen Atmosphären,
- 2. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten ereichen,
- 3. Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen,
- 4. vorhandene Anlagen und Betriebsmittel,
- 5. örtliche und räumliche Gegebenheiten,
- 6. Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.
(2) Die Explosionsgefahren sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Explosionsgefahren sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.
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