Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.
§ 10.
Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.
Schlagworte
Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023181
alte Dokumentnummer
N2191210064S
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