§ 10 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Technologie

§ 10.

(1) Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:

  1. 1. Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
  2. 2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).

Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.

(3) Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
  2. 2. rechnerisch richtige Ergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40279344

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