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§ 10 AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kontrollmaßnahmen

§ 10.

(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

(2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12108893

alte Dokumentnummer

N6199438095J