Lagerungen
§ 10.
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
- 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
- 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
- 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
- 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
- 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
- 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
- 7. mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
- 1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
- 2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
- 3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115132
alte Dokumentnummer
N6199813038U
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