Kostenersatz
§ 10.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
- 1. vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;
- 2. von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
- 3. von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
- 4. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (§ 5 Abs. 1 Z 3);
- 5. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 6 ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;
- 6. von Organisationen gemäß § 13 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
- 7. in den Fällen gemäß Z 6 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
- 8. vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
Schlagworte
Kontrollversäumnis
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011421
Dokumentnummer
NOR40229459
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