Behandlung der Geräte in Stufe 1
§ 10.
(1) In der Stufe 1 der Behandlung ist eine Entnahme und Erfassung der FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus dem Kältekreislauf, eine Schadstoffentfrachtung und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Vorgaben zu erfüllen sind:
- 1. Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen.
- 2. Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des jeweils zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
- 3. Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen FCKW, H-FKW und H-FCKW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 126 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
- 4. Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen KW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 54 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
(2) Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im behandelten Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
Schlagworte
Brandschutz
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192381
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