Lehrberechtigung für Bordtelefonisten
§ 109
(1) Der Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
- 1. einen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und
- 2. bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
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