2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung Allgemeines
§ 109.
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
- 1. Verzicht gemäß § 110 oder
- 2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder
- 3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder
- 4. Tod oder
- 5. Auflösung der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197457
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