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§ 109 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2018

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

§ 109

Bedienstete, die

  1. 1. Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
  2. 2. Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder ‑Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
  3. 3. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,
  4. 4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

08.01.2019

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