Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
§ 109
Bedienstete, die
- 1. Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
- 2. Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder ‑Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
- 3. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,
- 4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
08.01.2019
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