Lehrverhältnis
§ 109
(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung.
(2) Als Lehrling kann nur aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Lehrlinge dürfen nur in anerkannten Lehrbetrieben ausgebildet werden.
(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen wird hat ihm der Lehrherr Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.
(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.
(6) Der Lehrherr ist auf Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters verpflichtet. den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate zu behalten (Behaltepflicht).
30.10.2018
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