§ 109 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 109
Verfahrensvorschriften

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Berufungen sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStG. 1950 auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.

24.10.2017

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