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§ 109 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

D. Übergangsbestimmungen

I. Trennung der Ehe dem Bande nach

§ 109

Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.

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