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§ 108 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation

§ 108.

(1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 106 nur ablehnen, wenn

  1. 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;
  2. 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht in Österreich anhängig ist;
  3. 3. in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil des Staates ergangen ist.

    In Falle einer Ablehnung hat die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

  1. 1. Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Kreditinstitutes, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
  2. 2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstitutes, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
  3. 3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Wertpapierfirma oder Kreditinstitut, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(3) Die FMA hat die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

  1. 1. Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;
  2. 2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;
  3. 3. von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(4) Die FMA hat die Behörden im Sinne der Abs. 2 und 3 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195504