§ 108
Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr zu erstellen und dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März beschließen kann.
(2) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Gesamtsummen der Vorschreibungen und Abstattungen des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes, das Rechnungsergebnis der ordentlichen und außerordentlichen Haushalte und der Kassenbestand zum Ende des Rechnungsjahres aufzunehmen.
(3) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(4) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1, die Kundmachung des Beschlusses sowie die Übermittlung der Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien gilt § 93 sinngemäß.
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