§ 108
Verjährung, Tilgung
(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr verstrichen ist und das Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
(2) Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind, ohne daß die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren eingeleitet hat. Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen oder mit der Entlassung zu ahnden sind.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Landesbeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Landesbeamten die Löschung einer im Standesausweis eingetragenen Dienststrafe zu beschließen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Landesbeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.
24.10.2017
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