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§ 108 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

§ 108

(1) Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst

  1. 1. bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel

​

 

oder der Trapeztafel

bis zum Ende des Einfahrgleises oder

  1. 2. bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  2. 3. bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel

​

 

oder der Trapeztafel.

(2) Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:

  1. 1. Ausfahrsignal;
  2. 2. Zwischensignal in Stellung „Halt“;
  3. 3. Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
  4. 4. Signal „Fahrwegende“;
  5. 5. Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.

​

 

In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.

(4) Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2

​

 

oder Abs. 3

signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.

(5) Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.

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