108.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages - dessen Art. 34 Abs. 3 verfassungsändernd ist - wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
[Vertragstext Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlage I Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlage II Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vertragstext Englisch siehe Anlagen]
[Anlage I Englisch siehe Anlagen]
[Anlage II Englisch siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Juli 2007 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 2007 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten |
Albanien |
Algerien |
Argentinien |
Aserbaidschan |
Australien |
Bahamas |
Barbados |
Bolivien |
Bulgarien |
China |
Cook Inseln |
Dänemark |
Deutschland |
Ecuador |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Ghana |
Griechenland |
Island |
Jamaika |
Japan |
Kanada |
Katar |
Republik Korea |
Kuwait |
Lettland |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Litauen |
Luxemburg |
Malaysia |
Mali |
Mauritius |
Mexiko |
Monaco |
Mosambik |
Namibia |
Nauru |
Neuseeland |
Niederlande |
Niger |
Nigeria |
Norwegen |
Oman |
Peru |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Russische Föderation |
Samoa |
Schweden |
Seychellen |
Slowakei |
Spanien |
Südafrika |
Thailand |
Trinidad und Tobago |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Ungarn |
Ukraine |
Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Guernsey und Alderney, Insel Man, Bermuda, Kaimaninseln und Falklandinseln) |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Argentinien:
Die Argentinische Republik bekräftigt ihre Forderung nach der Ausdehnung der Anwendung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, das am 19. Oktober 2005 in Paris von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet wurde, auf die Falklandinseln (Malvinen), wovon der Generaldirektor der UNESCO seitens des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 25. April 2006 informiert wurde, und bestätigt ihre Hoheitsrechte hinsichtlich der Falklandinseln, Südgeorgien und der Südlichen Sandwichinseln, die Bestandteil ihres Hoheitsgebietes sind und, unrechtmäßig durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland besetzt, Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen beiden Ländern sind, was von verschiedenen Internationalen Organisationen anerkannt wird.
In diesem Sinn verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolutionen 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 40/21, 41/40, 42/19 und 43/25, in welchen das Vorliegen eines Souveränitätsstreites im Zusammenhang mit der Frage der Falklandinseln anerkannt wird und die Republik Argentinien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgefordert werden, Verhandlungen aufzunehmen, um so rasch als möglich eine friedliche und dauerhafte Lösung für den Souveränitätsstreit zu finden. Das Komitee der Vereinten Nationen für Dekolonialisierung hat sich wiederholt in diesem Sinn vernehmen lassen, zuletzt in seiner Resolution vom 15. Juni 2006. Ebenso veröffentlichte die Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten am 6. Juni 2006 eine neue Mitteilung zu dieser Angelegenheit.
Dänemark:
Das Übereinkommen findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer Inseln und Grönland.
Neuseeland:
Neuseeland erklärt, dass gemäß des verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau im Wege eines Selbstbestimmungsaktes im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen, diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt wird, solange nicht eine Erklärung seitens der Regierung von Neuseeland beim Depositär nach entsprechender Rücksprache mit diesem Gebiet hinterlegt wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens sind die Anhänge 1 bis 3 (Welt-Anti-Doping-Code, Internationaler Standard für Labors, Internationaler Standard für Kontrollen) lediglich zu Informationszwecken aufgeführt und nicht Bestandteil des Übereinkommens; sie werden aus Gründen der Publizität gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG verlautbart.
[Anhang 1 Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anhang 2 Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anhang 3 Deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anhang 1 Englisch siehe Anlagen]
[Anhang 2 Englisch siehe Anlagen]
[Anhang 3 Englisch siehe Anlagen]
Anlage
Vertragstext Deutsch (Übersetzung)
Anlage
Anlage I Deutsch (Übersetzung)
Anlage
Anlage II Deutsch (Übersetzung)
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
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Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anhang 1 Deutsch (Übersetzung)
Anlage
Anhang 2 Deutsch (Übersetzung)
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Anhang 3 Deutsch (Übersetzung)
Anlage
Anlage
Anlage
Gusenbauer
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