Vollziehung
§ 108.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40230434
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)