§ 107
Teilpensionsregelung
(1) Der 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhebezug
1. im Jahr 2001 10 %
2. im Jahr 2002 20 %
3. im Jahr 2003 30 %
4. im Jahr 2004 40 %
der Vollpension nicht überschreiten.
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