§ 107 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 107

Teilpensionsregelung

(1) Der 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 lit.c sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

  1. 1. im Jahr 2001 10 %
  2. 2. im Jahr 2002 20 %
  3. 3. im Jahr 2003 30 %
  4. 4. im Jahr 2004 40 %

    der Vollpension nicht überschreiten.

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