Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Steuerrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233676
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