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§ 106 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

9. Abschnitt

Universaldienst Umfang und Inhalt des Universaldienstes

§ 106.

(1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen, das die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft gewährleistet. Der Universaldienst umfasst den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht. Auf Wunsch des Endnutzers ist der Anschluss auf einen reinen Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.

(2) Der Universaldienst kann von Endnutzern in Anspruch genommen werden, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen handelt.

(3) Die für den Universaldienst zur Verfügung stehende Bandbreite muss zumindest die Nutzung der im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Dienste ermöglichen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung eine nähere Präzisierung dieser Bandbreite vornehmen, soweit dies erforderlich ist, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie hat dabei das Nutzungsverhalten der Mehrzahl der Endnutzer zu berücksichtigen. Sie kann sich dabei der Unterstützung der Regulierungsbehörde bedienen und die laufenden Analysen zur Entwicklung des Internetzugangs, wie sie durch die Regulierungsbehörde und GEREK angestellt werden, in ihre Überlegungen einbeziehen.

Schlagworte

Kleinstunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238564

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