§ 106 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Vorsorge für Leistung der Ersten Hilfe
§ 106

(1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.

(2) Während der Betriebszeit muß in jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, wenigstens eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung der Ersten Hilfe erhalten hat.

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